“Ein neuer Staat erwirbt seine Völkerrechtspersönlichkeit unabhängig von seiner Anerkennung oder Nichtanerkennung durch die bloße Tatsache seines Entstehens; die in der Anerkennung liegende Feststellung, dass der Staat entstanden sei, ist nur deklaratorischer Natur”.
Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 14.02.1989 (18 A 858/87), NVwZ 1989, 790 (ZaöRV 51 [1991], 191) (s.310[89/1])
Quelle: Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht