23.10.2012
Luxemburg – Passagiere von Flügen mit mehr als drei Stunden Verspätung können bei der verantwortlichen Airline auch weiterhin eine Entschädigung einfordern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte die bisher gültige Rechtsprechung, wonach betroffenen Fluggästen je nach Länge der Reisestrecke eine pauschale Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro zusteht (Rechtssachen C-581/10 und C-629/10).
Ihre Situation sei vergleichbar mit der von Passagieren, deren Flug “in letzter Minute” annulliert wurde, hieß es im Urteil, “da sie ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, nämlich einen Zeitverlust”. Zugleich wiesen die Luxemburger Richter daraufhin, dass der Anspruch entfällt, wenn die Verspätung auf ‘”außergewöhnliche Umstände” wie Terroranschläge, heftige Gewitter oder ähnliche Gründe zurückzuführen sei, die nicht im Verantwortungsbereich der Airline lägen.
Auf das gültige Entschädigungsrecht können sich demnach alle Passagiere berufen, die nach Inkrafttreten der entsprechenden EU-Verordnung am 17. Februar 2005 von erheblichen Verspätungen betroffen waren – sofern dem keine nationalen Vorschriften, etwa zur Verjährung, entgegenstehen.
Lufthansa-Aktie sinkt
Im konkreten Fall hatten das Amtsgericht Köln und der englische High Court of Justice den EuGH um Auslegung des Unionsrechts gebeten, um in anhängigen Klagen entscheiden zu können.
Nach dem Urteil des EuGH zählten die Aktien der Lufthansa
zu den schwächsten Dax
-Werten. Die Anteilsscheine von Deutschlands größter Fluggesellschaft gaben zwischenzeitlich um 1,53 Prozent auf 10,94 Euro nach. Der Dax verlor zugleich 0,90 Prozent. “Die Lufthansa-Aktie verliert eher mit dem Gesamtmarkt”, meinte Händler Andreas Lipkow von MWB Fairtrade. “Das Urteil ist zwar für die Lufthansa relevant, wird aber nur einen kleinen Einfluss auf die Ergebnisse der Gesellschaft haben, denn erstens sind Verspätungen in einem solchen Ausmaß eher saisonal und zweitens sehr selten.”
mahi/dapd/dpa-afx
Quelle: Manager Magazin vom 23.10.2012
