Gültigkeit der UN-Resolution 56/83

Die Resolution ist “scharf” aber nicht so scharf wie z.b. Resolutionen die in einer Generalversammlung umfassend ratifiziert wurden und deklatorisch feierlich verkündet werden (damit bindend für alle) und nicht nur beschlossen.

Faktisch muss bei nur angenommenen Resolutionen, wie hier vorliegend die Ratifizierung und Umsetzung grundsätzlich durch die Einzelnen Staaten stattfinden. Es ist grundsätzlich den einzelnen Staaten dann überlassen sie anzuwenden.

Völkerrechtlich gilt das Ganze auf alle Fälle, da der Internationale Gerichtshof (IGH) sich in Verfahren bereits daraufbezogen hat (u.a. 1996-2004 bei dem Donaustaudammprojekt) und diese dann auch entsprechend entschieden hat (siehe u.a. Kommentar Schweisfurth zum Völkerrecht – S.229 ff.u.a. ).

Auch das BVerfG hat auf die Resolution bereits Bezug genommen in Entscheidungen (u.a. Beschluß zu offenen Vermögensfragen vom 26.10.2004 -wenn auch schlampig in der Anwendung- Zeitschrift für offene Vermögensfragen 2005, S. 14ff. und S 21f.).

In der UN-Resolution finden sie den Artikel 9 der da lautet:

Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen
Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im
Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausübt und die Umstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern.

Ganze Resolution 56/83